2. Förderaufruf für nicht-öffentliche Ladeinfrastruktur
im Bereich E-Straßengüterverkehr in Bayern

2. Förderaufruf vom 15.11.2024

                        in der Pressemitteilung vom 16.Oktober 2024 hat das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie den Start für den 2. Förderaufruf zur Förderrichtlinie „Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für den E-Straßengüterverkehr in Bayern“ angekündigt.

                        Der 1.Förderaufruf (15.12.2023 – 29.02.2024) mit einem Budget von 4 Millionen Euro wurde vom Ministerium als voller Erfolg gewertet.
                        Ab 15.11.2024 wird das Förderprogramm mit einem Budget von 5 Millionen Euro in die zweite Runde gehen.

                        Gefördert wird im zweiten, bis 15. Januar 2025 offenen Aufruf die Beschaffung und Errichtung von stationären, nicht öffentlich zugänglichen konduktiven DC-Schnell-Ladepunkten mit CCS-Steckern (DIN EN 62196-3 bzw. Combo für DC-Laden) oder leistungsstärkeren Steckerstandards mit EU-Norm (z. B. MCS für „Megawatt-Laden“) in Bayern.

                        Die Kompetenzstelle Elektromobilität informiert am 12. November 2024 um 14 Uhr und am 28. November 2024 um 10:30 Uhr in Online-Informationsveranstaltungen mit anschließender Sprechstunde ausführlich über die Inhalte des zweiten Bayerischen Förderprogramms für den E-Straßengüterverkehr.

                        Wer kann einen Antrag stellen?

                        Antragsberechtigt sind wirtschaftlich tätige Unternehmen mit Niederlassung oder Betriebsstätte im Freistaat Bayern, die im Bereich Gütertransport tätig sind.

                        Was wird gefördert?

                        Gefördert wird die Beschaffung und Errichtung oder Modernisierung von stationären, nicht öffentlich zugänglichen konduktiven DC-Schnell-Ladepunkten mit CCS-Steckern (DIN EN 62196-3 bzw. Combo für DC-Laden) oder leistungsstärkeren Steckerstandards mit EU-Norm (z. B. MCS für „Megawatt-Laden“) in Bayern, die zum Laden von E-Gütertransportfahrzeugen bestimmt sind, inklusive des dafür erforderlichen Netzanschlusses und der Montage der Ladestation. 

                        Weitere Details und Rahmenbedingungen werden in den Förderaufrufen mit ergänzenden Hinweisen zur Förderrichtlinie festgelegt.

                        Welche Voraussetzungen müssen im Wesentlichen erfüllt sein?

                        • Ladestandorte in Bayern
                        • Aufbau und Inbetriebnahme der Ladeinfrastruktur sind durch Fachunternehmen vorzunehmen
                        • Sicherstellung einer Mindestbetriebsdauer von drei Jahren
                        • Kein Maßnahmenbeginn vor Erhalt des Zuwendungsbescheides. Als Maßnahmenbeginn gilt die Erteilung eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsauftrags

                        Wie wird gefördert?

                        Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss als Anteilfinanzierung. Die zur Verfügung stehenden Fördermittel werden im Wege von Förderaufrufen vergeben. Die Erstattung der Förderung erfolgt nach Inbetriebnahme der Ladepunkte auf Basis eines eingereichten Verwendungsnachweises.

                        Wie erfolgt die Antragstellung für die Förderung?

                        Das Antragsverfahren ist einstufig ausgestaltet. Die Antragstellung ist nur im Rahmen von konkreten Förderaufrufen über das elektronische Formularsystem des Projektträgers möglich. Die Antragsbewertung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Fördermittel in absteigender Reihenfolge aller Anträge nach „prognostizierter Umweltentlastung pro Ladepunkt“. Das entsprechende Antragsformular je Förderaufruf wird veröffentlicht sobald der Förderaufruf gestartet ist.


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