1. Förderaufruf für nicht-öffentliche Ladeinfrastruktur
im Bereich Straßengüterverkehr
1. Förderaufruf vom 15.12.2023
Ziel:
Anreiz zur Elektrifizierung von Fahrzeugflotten im Bereich Gütertransport
Laufzeit:
15.12.2023 bis 29.02.2024, 16 Uhr
Was wird gefördert?
- Beschaffung und Errichtung von stationären, nicht öffentlich zugänglichen DC-Schnellladepunkten mit CCS und MCS Steckern, die zum Laden von E-Gütertransportfahrzeugen bestimmt sind
- Erforderlicher Netzanschluss
Wer ist antragsberechtigt?
Wirtschaftlich tätige Unternehmen aus dem Bereich Gütertransport mit Niederlassungen oder Betriebsstätten in Bayern (z.B. Speditionen, Unternehmen mit Lieferflotte, Bring- und Paketdienstleister, zwischenbetriebliche Transporteure)
Wie wird gefördert?
Der Zuschuss für die Hardware inkl. Installationskosten setzt sich aus leistungsabhängigen Pauschalbeträgen zusammen:
Schnellladepunkte | Fördersatz | max. Förderobergrenze je Ladepunkt |
kleiner 100 kW | 40 % | 10.000 € |
ab 100 kW und kleiner 500 kW | 40 % |
20.000 € |
ab 500 kW |
40 % | 100.000 € |
Netzanschluss | Fördersatz | max. Förderobergrenze je Antrag |
Niederspannung |
40 % |
10.000 € |
Niederspannung in Verbindung mit
einem zusätzlichen Pufferspeicher |
40 % |
100.000 € |
Mittel- oder Hochspannung |
40 % |
100.000 € |
Pufferspeicher:
Zur Reduzierung von Netzlasten werden Pufferspeicher ab mind. 100 kWh extra berücksichtigt,
sofern diese explizit im Lade-/Lastmanagement der Ladeinfrastruktur integriert sind und die
Ladeinfrastruktur an ein Niederspannungsnetz angeschlossen ist. Bei der Integration entsprechender
Pufferspeicher erhöht sich die Deckelung für den Netzanschluss auf 100.000 €. Die Kosten für
Pufferspeicher zählen zum Netzanschluss und werden wie folgt berücksichtigt:
- Interne Pufferspeicher: Bei internen Pufferspeichern, deren Kosten aufgrund der Systemintegration nicht explizit bekannt sind, erhöht sich die Förderung für den Netzanschluss um 250 € je Speicherkapazität in kWh
- externe Pufferspeicher: Bei externen Pufferspeichern, deren Kosten explizit bekannt sind, gilt der gleiche Fördersatz wie für Ladepunkte
- KMU Bonus: Für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) erhöht sich der Fördersatz um 10 Prozent
- Förderbonus: Bei der Umsetzung eines „innovativen Zusatzkriteriums“ gem. Förderrichtlinie wird ein zusätzlicher Bonus von 10% der förderfähigen Kosten gewährt, maximal jedoch 20.000 €. (siehe Förderrichtlinie Punkt 5.5)
- Förderobergrenzen: Pro Antrag 250.000 €; Pro Antragsteller 500.000 €
Welche Voraussetzungen und Bedingungen gibt es?
-
Vorhaben dürfen vor Zuwendung nicht begonnen werden (Auftragserteilung darf erst nach
Erhalt des Förderbescheids erfolgen; unverbindliche Angebote, Planungen und
Genehmigungen können vorher eingeholt bzw. gemacht werden)
-
Vorhaben muss innerhalb von 18 Monaten umgesetzt werden (Fristverlängerung in
Ausnahmefällen möglich)
-
Zweckbindungsfrist 3 Jahre
o Ladeeinrichtungen dürfen während der Frist nicht veräußert werden
o Nach Ablauf muss ein Abschlussbericht mit Werten zu Ladeleistung, Ladehäufigkeiten,
Ladedauer, Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und ein Erfahrungsbericht eingereicht
werden.
-
Einbaumaßnahmen sind von Fachunternehmen durchzuführen
-
Einhaltung der technischen und rechtlichen Vorgaben (z.B. Technische
Netzanschlussbedingungen, VDE)
-
Kumulierung mit anderen öffentlichen Mitteln nicht zulässig
- Aus wettbewerblichen Gesichtspunkten muss der Zuwendungsempfänger in der Regel mind. drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebots auffordern (ANBest-P – Anlage2 zu Art 44 BayHO). Das Verfahren und die Ergebnisse hierzu müssen dokumentiert werden. Die Angebote müssen mit dem Verwendungsnachweis vorgelegt werden.
Besonderheiten:
-
Kein Öko-Strombezug erforderlich!
-
Anträge werden nach der „prognostizierten Umweltentlastung pro Ladepunkt“ bewertet.
Hierzu muss die voraussichtlich eingesparte Treibstoffmenge auf drei Jahre im Antrag
angegeben werden. Auch die Anzahl der geplanten E-LKW und die voraussichtliche
Fahrleistung muss vorab festgelegt werden.
- Bei Antragstellung müssen noch keine E-Fahrzeuge vorhanden oder bestellt sein. Jedoch hat der Einsatzzeitpunkt Auswirkungen auf die Berechnung der Umweltentlastung und somit auf das Ranking bei der Antragsgenehmigung
Wie erfolgt die Beantragung?
- Online-Formular über Bayern Innovativ
- Antragseinreichung bis 29.02.2024 - 16 Uhr
Stand: 11.01.2024
Quellen:
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Richtlinie zum Förderprogramm „Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für den E-Straßengüterverkehr in Bayern“ vom 15.Elektrofahrzeuge in Bayern“ vom 27.09.2023: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2023-493/
- Erster Förderaufruf vom 15.12.203: https://www.bayern-innovativ.de/uwao-api/faila/files/bypath/pdf-dokumente/kompetenzstelleelektromobilitaet-bayern/foerderprogramm/foerderprogramm-e-strassengueterverkehr-ersterfoerderauf.pdf?mod=2023-12-14T14:05:31.651Z&published=false
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Bayern Innovativ Förderprogramme:https://www.bayern-innovativ.de/de/foerderprogramme-elektromobilitaet/seite/foerderprogramme-strassengueterverkehr