Förderrichtlinie Solarstrom für Elektrofahrzeuge
(KfW 442) vom 25.08.2023
Ziel:
Beschaffung und Errichtung einer Anlagenkombination aus Photovoltaikanlage, Speicher und Ladestation für eigene Elektrofahrzeuge im nicht öffentlichen Bereich von eigenen und selbst genutzten Wohngebäuden.
Förderbudget:
Bis 500 Mio. Euro.
Laufzeit:
04.09.2023 bis 30.06.2024 (Antragstellung ab 26.09.2023)
Was wird gefördert?
Neuanschaffung einer Gesamtanlage mit Photovoltaikanlage, Solarstromspeicher und Ladeeinrichtung.
- Photovoltaikanlage mit mind. 5 kWp Spitzenleistung
- Solarstromspeicher mit mind. 5kWh Spitzenleistung
- Ladestation (Wallbox, Ladesäule) mit mind. 11 KW Ladeleistung
- Einbau und Anschluss der Gesamtanlage, inkl. aller Installationsarbeiten
- Energiemanagementsystem zur Steuerung der Gesamtanalge
- Netzanschlussarbeiten
Einzelne Komponenten aus der Gesamtanlage sind nicht förderfähig!
Wer ist antragsberechtigt?
Privatpersonen, die
- ein Wohngebäude besitzen und selbst bewohnen (Ausgeschlossen: Neubauten vor Einzug, Mietobjekte, Ferienhäuser/Ferienwohnungen, Eigentumswohnungen)
- und ein Elektroauto besitzen oder zum Zeitpunkt des Antrags verbindlich bestellt haben. Das Elektroauto (kein Hybrid) muss auf eine im Haushalt lebende Person zugelassen sein. Bei Leasingverträgen mind. 12 Monate Laufzeit. Firmen. bzw. Dienstwägen sind nicht förderfähig.
Wie wird gefördert?
Der Zuschuss für die Hardware inkl. Installationskosten setzt sich aus leistungsabhängigen Pauschalbeträgen zusammen:
Fördergegenstand | Förderfähige Dimensionierung | Förderbetrag |
PV-Anlage | mind. 5 kWp | 600 EUR pro kWp, max. 6.000 EUR |
Speicher | mind. 5 kWp | 250 EUR pro kWp, max. 3.000 EUR |
Ladestation optional: bidirektionale Ladestation |
mind. 11 kW mind. 11 KW |
600 EUR 1.200 EUR |
Der max. Zuschuss beträgt 9.600 Euro bzw. 10.200 Euro mit bidirektionaler Ladestation.
Welche Voraussetzungen und Bedingungen gibt es?
- Strombezug muss zu 100 % aus erneuerbaren Energien kommen (Öko/Grünstrom)
- Vorhaben-Beginn erst ab Zusage der KfW (Als Beginn eines Vorhabens gilt die verbindliche Bestellung bzw. der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrags.)
- Einbaumaßnahmen sind von Fachunternehmen durchzuführen
- Technische Anforderungen – siehe Förderrichtlinie Pkt. 6.2 und 6.3
- Ladeeinrichtung darf nicht öffentlich zugänglich sein
- Sechsjährige Zweckbindungsfrist ab Inbetriebnahme
- Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln wie Krediten, Zulagen und Zuschüssen ist nicht möglich
- Zehnjährige Aufbewahrungspflicht (ab Zusage) der Unterlagen
- Privathaushalte, die Strom in das Netz einspeisen und hierfür eine Einspeisevergütung erhalten, sind unternehmerisch tätig. Entsprechend muss der Antrag eine De-minimis Erklärung mit den De-minimis Beihilfen der beiden vorangegangenen Steuerjahre und des laufenden Steuerjahres enthalten.
Wie erfolgen die Beantragung und der Abruf der Fördersumme?
Antragstellung ab 26.09.2023 über das elektronische Kundenportal der KfW: www.kfw.de/442-MeineKfW
Beachten: Angaben zur Leistung der PV-Anlage und des Stromspeichers können nachträglich nicht mehr erhöht werden!
Zusage der KfW kommt über das Kundenportal:
Vorhaben kann umgesetzt werden.
Zur Auszahlung des Zuschusses muss der Antragsteller die ordnungsgemäße Durchführung im Portal bestätigen und alle Rechnungen hochladen. Als Nachweis für das Elektroauto ist z.B. die Zulassung oder ein Leasingvertrag erforderlich.
Dies muss innerhalb von sechs Monaten nach Umsetzung, jedoch spätestens 24 Monate nach Zusage der KfW erfolgen.
Stand: 04.09.2023
Quellen:
Förderrichtlinie
https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/amtliche-veroeffentlichung?1
Umsetzung KfW